Feststellungserklärungen für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Anlage Land- und Forstwirtschaft
Landwirte haben im Rahmen der Erklärungspflichten zur neuen Grundsteuerbemessung eine Feststellungserklärung abzugeben bzw. müssen die Abgabe einer Feststellungserklärung in Auftrag geben. Da die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs steuerrechtlich als Fortsetzung des Betriebs gilt und somit keinen privaten Grundbesitz darstellt, müssen auch für verpachtete Betriebe entsprechende Erklärungen abgegeben werden.
Erforderliche Daten
Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist der Vordruck GW 3 zu verwenden. Die Anlage GW 3 ist für jede wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abzugeben. Je nach Bedarf ist die Anlage Tierbestand (Vordruck GW 3A) ergänzend beizufügen. Für den Vordruck GW 3 sind u. a. folgende Daten/Informationen bereitzustellen: Angaben zu den Grundflächen wie Gemarkung, die 6-stellige Gemarkungsnummer, Flurstück/Nummer und amtliche Fläche, wobei die Flurstücke für jede Gemeinde gesondert anzugeben sind. Sofern ein Feld über mehrere Gemeinden verteilt ist, ist eine entsprechende Anzahl an Anlagen Land- und Forstwirtschaft zu erstellen. Darüber hinaus müssen Angaben über die Art der Nutzung der Flurstücke, Angaben zur Höhe der Ertragsmesszahl (bei bestimmten Nutzungen) sowie Angaben zur Bruttogrundfläche gemacht werden. Letzteres bezüglich der aufstehenden Wirtschaftsgebäude.
Anlage Tierbestand
Werden auf dem Landwirtschaftsbetrieb Tiere gehalten und/oder erzeugt, ist zusätzlich die Anlage GW 3A zur Feststellungserklärung abzugeben. Hierbei sind u. a. folgende Angaben erforderlich: Angabe der Größe der selbstbewirtschafteten Flächen. Diese setzen sich zusammen aus den eigenen Flächen zuzüglich gegebenenfalls hinzugepachteter Flächen. Die Angaben sind notwendig zur Überprüfung eines Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung bzw. zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen oder der gewerblichen Tierhaltung. Darüber hinaus werden Angaben zu den Tierarten nach dem Durchschnittsbestand benötigt.
Stand: 25. Februar 2022
Erscheinungsdatum: