Steuerfalle „unentgeltliche Entnahme“
Spargelfelder
Landwirtinnen und Landwirte helfen sich oft gegenseitig aus. Bei solchen meist unentgeltlichen Hilfeleistungen sollten die steuerlichen Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. In einem Fall stellte der Betreiber einer Biogasanlage aus Biomasse den überwiegenden Teil der produzierten Wärme Landwirten zur Beheizung ihrer Spargelfelder teilweise unentgeltlich zur Verfügung. Vertraglich war vereinbart, dass die Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart werden kann. Das Finanzamt strickte daraus eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Entnahme (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz UStG). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer waren die Selbstkosten des Anlagenbetreibers.
EuGH-Urteil
Die Angelegenheit der Landwirte ging bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser bestätigte im Urteil vom 25.4.2024 (C‑207/23 "Finanzamt X) im Wesentlichen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine unentgeltliche Zuwendung eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichzusetzende unentgeltliche Zuwendung darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der die Wärme Empfangende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder etwa der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.
Fazit
Landwirtinnen und Landwirte sollten bei gegenseitiger Nachbarschaftshilfe stets den Aspekt einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Entnahme im Auge behalten. Zu den steuerlichen Besonderheiten der Energieerzeugung auf dem Landwirtschafsbetrieb Artikel „Energieerzeugung auf dem Landwirtschaftsbetrieb“.
Stand: 27. August 2024
Erscheinungsdatum: